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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung

Jeder Aussteller, der an der Veranstaltung teilnehmen möchte, erklärt seinen Teilnahmewunsch dadurch, dass er den Vordruck „Unterlagen zur Anmeldung“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum Anmeldeschluss bei der MTB Messeteam Bamberg GmbH bzw. dem Veranstaltungsservice Bamberg einreicht. Mit der Anmeldung erklärt der Anmelder gegenüber den Veranstaltern der Messen, dass er ein ernsthaftes Interesse an der Teilnahme hat und sich verbindlich anmeldet. Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung genannt werden. Für sie sind die gleichen Angaben zu machen wie für den Anmelder selbst. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Nach Eingang der Anmeldung erfolgt eine schriftliche oder fernmündliche Anmeldebestätigung durch die MTB Messeteam Bamberg GmbH.

2. Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Veranstalter der Franken Aktiv & Vital bzw. Immobilienmesse Franken und weiterer Messen und die „Hausordnung“ der Jako Arena Bamberg als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Brandschutz,
Unfallverhütung,Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten. Dies gilt im Besonderen für das Verkaufsverbot am Sonntag. An diesem Tag darf nur beraten werden, es sei denn die Veranstalter haben eine gesonderte Sonntagsverkaufserlaubnis von der zuständigen Behörde erhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheiden die Veranstalter der Messen. Die Veranstalter sind berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Veranstalter können aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Die Veranstalter können, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Veranstalter der Franken Aktiv & Vital bzw. Immobilienmesse Franken und weiterer Messen sind berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, sind die Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messeleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen stornieren, weil wesentliche Vorrausetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Teilnahme nicht gemeldeter Aussteller ist unzulässig.

4. Änderungen - Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen, und nicht von den Veranstaltern zu vertreten sind, berechtigen diese

a) die Messe vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Messe zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.

c) die Messe zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung tritt nicht ein. In allen Fällen sollen die Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

5. Rücktritt

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise von den Veranstaltern ein Rücktritt zugestanden, so sind 50% der Miete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Die Messeleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Messeleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters. Die Veranstalter der Messe behalten sich vor, die Messe ohne gegenseitige Schadensersatzansprüche abzusagen, wenn nicht mehr als 30% der Ausstellungsfläche vermietet sind, längstens jedoch 6 Wochen vor dem festgesetzten Beginn. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, den Ort der Veranstaltung von der Jako Arena Bamberg an einen anderen Ort zu verlegen, falls dieses aus zwingenden Gründen nötig ist.

6. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch die Messeleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messethema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht ausschließlich maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Tiefe und Breite höchstens 50 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt ausdrücklich nicht für als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen, gilt aber vorab als genehmigt. Die Messeleitung hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zu geben. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Die Messeleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Messeleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messeleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst Dritten zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der Messeleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messeleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Flächen verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

8. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von Ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Messeleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den oder – bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

9. Mieten

Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Inselstände sind aus den Anmeldeunterlagen ersichtlich. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers zusätzlich hergestellten Versorgungsanlagen, sowie anderer Nebenleistungen sind auf Wunsch der Aussteller vorher bekannt zu geben. Zusätzlich zu den Standgebühren entstehen Kosten für die Stromversorgung der Stände. Pro Ausstellerstand ist ein Stromanschluss von 16A Schuko zum Preis von 90,00 € obligatorisch vom Aussteller zu mieten. Darüber hinaus können weitere Stromanschlüsse, 16 A Schuko zu 90,00 € je Anschluss, gemietet werden. Die Veranstalter der Messen stellen auf Wunsch nach Anmeldung einen Internetanschluss zur Verfügung. Für die Nutzung dieses Anschlusses entstehen einmalige Kosten von 129,00 €, die vom Aussteller zu tragen sind. Darin enthalten sind Kosten für den Datentransfer von bis zu 50 €. Alle darüber hinaus anfallenden Kosten für die Datenübertragung sind vom jeweiligen Aussteller zu tragen. Die Nutzung der Internetanschlüsse hat rein zu Messezwecken zu erfolgen.

10. Zahlungsbedingungen

a) Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt in voller Höhe und ohne Abzüge zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

b) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Hierzu gilt § 288 BGB. Die Messeleitung kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern. (siehe auch Punkt 5).

c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht den Veranstaltern an den eingebrachten Messe-/ Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Die Veranstalter haften nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und können nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls von den Veranstaltern gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messeleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messeleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messeleitung bekannt zu geben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von maximal 2,50 Meter bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messeleitung. Jeder Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, im Plan eingezeichnete Säulen zu berücksichtigen und in Ausnahmefällen, sind an manchen Ständen nicht vollständig die 2,50 Meter Höhe verfügbar. Die Messeleitung kann verlangen, dass Messestände, deren Aufbau nicht genehmigt sind bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der mündlichen oder schriftlichen Aufforderungen innerhalb 1 Stunde nicht nach, so kann die Entfernung oder die Änderung durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grund der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Abgrenzung zum Nachbarstand aufzustellen und Teppichboden / sonstigen Boden unter seine Standfläche aufzubringen.

12. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch die Messeleitung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und von Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird von den Veranstaltern eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messeleitung Durchsagen und die Lautstärkenreglung vor.

13. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in der Anmeldung angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am letzten Aufbautag bis 15 Uhr nicht begonnen worden, so können die Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet gegenüber der Messeleitung in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tag nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Messeleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen nach DIN 4102-1 (B1) schwer entflammbar sein und den üblichen Brandschutzverordnungen der Stadt Bamberg und der Jako Arena Bambergs entsprechen.

14. Ausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal 4 Ausstellerkarten pro angefangene 10 m² Standfläche. Zusätzlich erhält jeder Aussteller pro angemietetem Quadratmeter Standfläche 10 kostenlose Gastkarten. Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen vorbehalten.

15. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Messeleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach der Messe vorgenommen werden. Die Standgebühren enthalten nur eine Grobreinigung der Stände zwischen den Messetagen. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Für die regelgerechte Entsorgung und die damit verbundenen Kosten ist der Aussteller zuständig.

16. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/ Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe nicht abtransportiert werden, wenn die Messeleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist dem im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- / Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials und der Systemstände haftet der Aussteller. Die Messe-/ Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messeleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe- / Ausstellungsgegenstände werden von der Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigungen beim Messespediteur eingelagert.

17. Anschlüsse

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Werden vom Aussteller zusätzliche Anschlüsse gewünscht, die nicht in den Grundleistungen enthalten sind, gehen diese zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von Firmen, die von der Messeleitung zugelassen sind, ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messeleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messeleitung bekannt gegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messeleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messeinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messeleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasserversorgung.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und die Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/ Ausstellungsleitung zulässig.

19. Haftung

Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Schäden an Messe-/ Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Dies gilt im Besonderen auch für das Verkaufsverbot am Sonntag. Verstöße gegen diese Auflage der Stadt führen neben dem sofortigen Platzverweis weiterhin zur Ahndung durch die Veranstalter. Mögliche Kosten werden in diesem Fall in vollem Umfang an den Aussteller weitergegeben. Soweit den Veranstaltern ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

20. Versicherungen

Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre Messe-/ Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten zu versichern.

21. Fotografieren – Zeichnen - Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/ Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messeleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

22. Hausordnung

Die Messeleitung übt das Hausrecht im Messegelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Halle spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben. Übernachtung im Gelände und der Halle ist verboten.

23. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen die Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Ende der Messe schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

24. Änderungen

Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter der Messen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Bamberg, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

26. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.